Eisenbahn Förderverein Westsachsen Ostthüringen EFWO "Friedrich List" e. V.

Satzung des Eisenbahnförderverein Westsachsen/Ostthüringen „Friedrich List“ e.V.



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: Eisenbahnförderverein Westsachsen – Ostthüringen - „Friedrich List“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau



§ 2 Rechtsfähigkeit

Der Eisenbahnförderverein Westsachsen – Ostthüringen - „Friedrich List“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.. Mit der Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit und ist somit juristisch selbständig.



§ 3 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

1. Der Verein fördert den Erhalt der Eisenbahnstrecke Werdau – Wünschendorf – Weida sowie die sinnvolle, touristische, kulturelle und museale Nutzung dieser Eisenbahnverbindung. Der Verein setzt sich für eine lebenswerte Eisenbahn ein.

1.1. Der Verein fördert den technischen Denkmalschutz sowie die geschichtliche Aufarbeitung von Eisenbahnwerkstätten in seinen Einzugsbereich.

2. Der Verein unterstützt Aktivitäten, welche der Förderung der Völkerverständigung dienen. Der Verein tritt ein für Grund- und Menschenrechte sowie für Frieden und Abrüstung.

2.1. Der Verein ist grundsätzlich gegen alle faschistischen Bestrebungen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, indem dieser mit seiner Tätigkeit eine lebenswerte Eisenbahn, welche für alle Menschen nutzbar ist, diesbezüglich kulturelle und allgemeinbildende Bereiche fördert. Siehe auch §3 /1.1 Förderung des technischen Denkmalschutzes, §3 /2 Förderung der Völkerverständigung.

4. Der Verein strebt das gemeinsame, solidarische Handeln aller Vereinsmitglieder an, mit dem Ziel, die sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und ökologischen Interessen der Vereinsmitglieder zu vertreten und zu fördern.

5. Der Verein arbeitet mit allen fortschrittlichen, demokratischen Kräften zusammen, welche im Sinne der Vereinssatzung sich für eine lebenswerte Eisenbahn einsetzen.

6. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

7. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

8.1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung bleibt hiervon unberührt.



§ 4 Tätigkeit des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins beinhaltet:

1. Alle Arbeiten, welche zur Förderung des Eisenbahnbetriebes zwischen Werdau – Wünschendorf – Weida sowie zur Erschaffung eines Bahntechnischen Museums, auf dem Gelände des ehemaligen RAW Zwickau dienlich sind.

2. Organisation und Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Vereins.

3. Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet gesellschaftspolitischer Themen, welche mit dem Verein in Zusammenhang stehen.

4. Unterstützung von Bahnkunden und anderen Unternehmen in unserem Einzugsgebiet.



§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft, Beitritt

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer die Grundsätze und Ziele des Vereins anerkennt. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Alle Neuaufnahmen werden in einer Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers ist dabei erwünscht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen.

3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jeder Verein, jedes Unternehmen sowie jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in diesen zu betätigen. Für die Aufnahme gilt § 5 Nr. 4 entsprechend wie für Ehrenmitglieder.

4. Ehrenmitglied können auch Personen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Feststellung des Beitritts.

6. Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen bei Personen deren Bestrebungen oder Handlungen mit den in § 3 der Satzung genannten Grundsätzen und Zielen des Vereins unvereinbar sind.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und durch aktive Mithilfe an der Realisierung der Aufgabenstellung des Vereins und an seiner demokratischen Leitung mitzuwirken.

2. Die Zahlung der Beiträge erfolgt gemäß Beitragsordnung des Vereins.

3. Jedes Vereinsmitglied ist dem Vereinsvorstand gegenüber Antragsberechtigt.

4. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Vereinsziele nach besten Wissen und Gewissen einzusetzen, das Vereinseigentum zu schützen und zu mehren, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.

5. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, kollegial und solidarisch zu handeln.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer 3 monatlichen Kündigungsfrist, ohne nähere Angabe der Beweggründe bekannt zugeben. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden.

1.2. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Vereinsvorstand gilt § 7 Nr.1, Satz 1 und Satz 2 entsprechend, ohne das die Einhaltung einer 3 monatlichen Kündigungsfrist erforderlich ist.

2. Mitglieder können bei groben Verstößen gegenüber der Vereinssatzung auf Vorstandsbeschluss unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3. Bei Rückstand der Zahlungen von Beiträgen und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vereinsvorstand einen Ausschluss beschließen.

4. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt nach Antrag an den Vereinsvorstand und bedarf der Schriftform, welche dem betreffenden Mitglied nachweislich zu übergeben ist. Soweit objektiv möglich, ist der Betreffende anzuhören.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gehen alle Rechte und Ansprüche, welche sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergaben, verloren.



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Soweit an anderer Stelle dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung über alle Belange des Vereinslebens mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich in Protokollen sowie Protokollbuch festzuhalten und durch zwei Vorstandsmitglieder wegen der Richtigkeit gegenzuzeichnen.

2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 33% der Mitglieder anwesend sind.

3. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Sie treten nur in Kraft, wenn die zuständige Finanzbehörde die steuerliche Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bescheinigt hat, die unverzüglich nach Beschluss durch den Vorstand einzuholen ist und die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an jedes Vereinsmitglied, persönlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens zwei Wochen vor dem Termin.

4.4. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung ist für die Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund zuständig.



§ 9 Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist statthaft. Die Mitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Vorstand ist analog der Regelungen für die Beendigung der Mitgliedschaft zu handhaben, dabei ist § 7 Nr. 1.2 anzuwenden.

2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schriftführer sowie einem Beisitzer. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder Alleinvertretungsberechtigt ist, soweit hier nichts anderes bestimmt ist. Der Geschäftsführer ist mit der Buch- und Kassenführung beauftragt und gleichzeitig Stellvertreter für den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schriftführer bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers tätig wird. Weitere Vorstandsmitglieder benötigen zu ihrer Vertretungsbefugnis eine gesonderte, vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnende Vollmacht, gemäß § 164 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass diese Vollmacht wiederum nur bei Vorliegen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, welcher mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen ist, erteilt werden darf. Der Kassenwart darf unabhängig davon bis zu einem Geldbetrag in Höhe von 50,00 EURO monatlich allein verfügen. Die Vertretungsmacht des Kassenwartes ist mit Wirkung für und gegen jeden Dritten in der Weise beschränkt, dass er zur Verfügung über einen höheren Geldbetrag von mehr als 50,00 EURO monatlich einen entsprechenden Vorstandsbeschluss vorzulegen hat. Der Kassenwart wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten, welcher für die Zeit der Vertretung, die gleichen Verfügungsrechte hat. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet.

3. Die Wahl in den Vorstand erfolgt Funktionsbezogen, wobei jedes Mitglied Vorschlags- und Bewerbungsrecht hat. Kandidieren mehr als zwei Personen für eine Funktion im Vorstand, ist in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt geheim, unter der Leitung einer vorher von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlkommission von mindestens zwei Mitgliedern. Diese haben ein Wahlprotokoll zu führen, welches von zwei Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen ist. Wahlprotokolle sind dem Vorstand zu übergeben.

4. Aufgaben des Vorstandes:

a) Behandlung sämtlicher Vereinsangelegenheiten sowie diesbezügliche Beschlussfassung, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

b) Verwaltung des Vereinsvermögens, dass aus Kassenbestand, Bankguthaben und sonstigen Bestandteilen besteht.

c) Entscheidung über Vereinsvermögen ab einer Höhe von 50,00 EURO.

d) Erledigung der laufenden Geschäfte durch den Kassenwart oder seinem Vertreter aus dem Vorstand

e) Jährliche Rechenschaftslegung und Zwischenbilanzen über die Geldausgaben vor der Mitgliederversammlung.

f) Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

g) Regelmäßige Einberufung der Mitgliederversammlungen, ( 1 Jahreshauptversammlung im Jahr ) sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen.

h) Fassung von notwendigen Beschlüssen zwischen den Mitgliederversammlungen und Vorlage dieser Beschlüsse zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

i) Führung der Mitgliedsliste und Realisierung der Aufnahmemodalitäten.

5. Ladung, Beschlussfähigkeit und - fassung des Vorstandes sowie dessen Protokollführung regeln sich analog der Bestimmungen für die Mitgliederversammlung (§ 8). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben. In Organisationsentscheidungen reicht die einfache Mehrheit des gesamten Vorstandes. Ansonsten ist bei Stimmengleichheit die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen.



§ 10 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Jahresbeitrag wird nach Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung jährlich in einer Beitragsordnung festgelegt.

3. Die jeweilige Höhe des Beitrages und Beitragsweise werden in der 1. Mitgliederversammlung des neuen Jahres beschlossen und bekannt gemacht.

4. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum letzten Tag eines Monats zu zahlen, dabei kann jedes Mitglied für sich entscheiden, ob die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr monatlich, vierteljährlich oder jährlich bezahlt werden. So ist für die vierteljährliche Zahlungsweise das Zahlungsziel, der letzte Monat des betreffenden Quartals, für die jährliche Zahlungsweise ist das Zahlungsziel der Monat März des laufenden Geschäftsjahres.

5. Erfolgt die Zahlung selbst verschuldet nicht innerhalb der festgesetzten Frist, wird der Beitrag durch Mahnung unter Zuschlag der Gebühren und Kosten erhoben.

6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit hier nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung, welche diesbezüglich mindestens 3 Monate vorher einberufen wird, beschlossen werden. Nur wenn ¾ aller anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen, kann die Mitgliederversammlung über die Auflösung verfügen.

3. Materielles Vereinsvermögen, welches von Mitgliedern oder anderen Personen dem Verein zur Verfügung gestellt wurde, gehen an diese zurück.

3.1. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Pflege von technischen Denkmalen oder zur Errichtung von Naturschutzgebieten. Die Mitgliederversammlung befindet dabei über die Vergabe des Vereinsvermögens an eine Gliederung des Deutschen Bahnkunden-Verbandes (DBV e.V.)



§ 12 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung wegen Rechtswidrigkeit nicht zur Wirkung kommen, soll sie dem Zweck entsprechend angewendet werden. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen soll davon nicht berührt werden.



§ 13 Gültigkeit der Satzung

Die Ausfertigung dieser Satzung erfolgt durch den Vorstand und ist bei einem Vereinsregister einzureichen.